RS Vwgh 1994/7/27 93/09/0436

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1994
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer ist nur dann als Schlüsselkraft iSd § 4 Abs 6 Z 2 lita AuslBG anzusehen, wenn ihm auf Grund seiner besonderen Qualifikation und/oder der vorgesehenen Stellung im Betriebsgeschehen (zB Entscheidungsverantwortung) eine - besondere - arbeitsplatzerhaltende Position zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090436.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten