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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0190 4Stammrechtssatz
Für die Form der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung kann dem inländischen Überlasser keine Beschäftigungsbewilligung für seinen ausländischen Arbeitnehmer nach dem AuslBG (nach § 4 Abs 3 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2) erteilt werden. Daran hat auch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nichts geändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090102.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010