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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG findet keine Anwendung, wenn der Amtswegigkeitsgrundsatz die Behörde zur Feststellung des Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren ohne Mitwirkung der Parteien verpflichtet (Hier hätte die Behörde in Ansehung der Wahrnehmung der in § 4 Abs 2 OÖ NatschG 1982 vorgesehenen Frist von Amts wegen Feststellungen darüber treffen müssen, ob die bf Partei das zum Gegenstand eines Wiederherstellungsauftrages nach § 39 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 gemachte Bauwerk entsprechend dem ursprünglichen Projekt oder nach den geänderten Planunterlagen verwirklicht hat).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100170.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009