RS Vwgh 1994/7/27 93/10/0170

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot des § 41 Abs 1 VwGG findet keine Anwendung, wenn der Amtswegigkeitsgrundsatz die Behörde zur Feststellung des Sachverhaltes im Verwaltungsverfahren ohne Mitwirkung der Parteien verpflichtet (Hier hätte die Behörde in Ansehung der Wahrnehmung der in § 4 Abs 2 OÖ NatschG 1982 vorgesehenen Frist von Amts wegen Feststellungen darüber treffen müssen, ob die bf Partei das zum Gegenstand eines Wiederherstellungsauftrages nach § 39 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 gemachte Bauwerk entsprechend dem ursprünglichen Projekt oder nach den geänderten Planunterlagen verwirklicht hat).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100170.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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