RS Vfgh 1989/9/28 V154/88, V155/88, V156/88, V157/88, V158/88, V159/88, V160/88, V161/88, V162/88, V

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Stadt Linz Teil Mitte und Süd Nr 1. Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24.09.1987
Oö BauO 1976 §5

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes der Stadt Linz; Umwidmung der bebauten Grundstücke der Antragsteller in "Grünland-Grünzug"; Verwaltungsrechtsweg zumutbar; fehlende Legitimation

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Linz Teil Mitte und Süd Nr. 1, Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24.09.1987, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 8/1988 vom 25.04.1988; Verwaltungsrechtsweg zumutbar.

Den Antragstellern steht es frei, (lediglich) einen neuen Bauplatzerklärungsbescheid (für ihre bereits bebauten Grundstücke) iSd §50 Oö. BauO 1976 zu beantragen und nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §4 Abs1 Oö. BauO - soweit er die Grundstücke der Antragsteller betrifft - präjudiziell ist.

Hiebei handelt es sich, wie der Verfassungsgerichtshof zur Anfechtungslegitimation bei Flächenwidmungsplänen in Oberösterreich durch den Grundeigentümer bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zB VfSlg. 9773/1983, 10004/1984), um einen zumutbaren Weg, eine Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • V 154-172/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1989 V 154-172/88

Schlagworte

Bauplatzgenehmigung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V154.1988

Dokumentnummer

JFR_10109072_88V00154_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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