Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 idF 1990/450;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0065 94/09/0066 94/09/0070 94/09/0068 94/09/0069 94/09/0067Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/06 93/09/0151 1Stammrechtssatz
Auch im Falle von Übertretungen des § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090064.X01Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.12.2013