Index
EStGNorm
EStG 1972 §16 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/03 91/13/0115 1Stammrechtssatz
Grundsätzlich sind anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus
des Abgabepflichtigen entfallende Aufwendungen, wie die
Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten und
Energiekosten, nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn
die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken
dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig
macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend
eingerichtet und genutzt wird (Hinweis E 14.11.1990,
Schlagworte
Arbeitszimmer Kraftfahrzeugkosten (Privatanteil) Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X07Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021