RS Vwgh 1994/7/27 92/13/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z1
EStG 1972 §20 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/13/0129 1

Stammrechtssatz

Aufwendungen für eine gemeinsame eheliche Wohnung können als

Kosten der Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung

abgezogen noch im Wege abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich

geltend gemacht werden (Hinweis E 17.6.1992, 90/13/0158; E

23.11.1992, 91/15/0066). Die von den Ehegatten getätigten

Aufwendungen für den privat genutzten Teil ihres Hauses

verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung

entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung nicht

deswegen, weil die Ehegatten der privaten Nutzung dieses Teiles

ihres Hauses zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel zugrunde

gelegt haben.

Schlagworte

Arbeitszimmer Kraftfahrzeugkosten (Privatanteil) Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X13

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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