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EStGNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/13/0129 1Stammrechtssatz
Aufwendungen für eine gemeinsame eheliche Wohnung können als
Kosten der Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung
abgezogen noch im Wege abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich
geltend gemacht werden (Hinweis E 17.6.1992, 90/13/0158; E
23.11.1992, 91/15/0066). Die von den Ehegatten getätigten
Aufwendungen für den privat genutzten Teil ihres Hauses
verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung
entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung nicht
deswegen, weil die Ehegatten der privaten Nutzung dieses Teiles
ihres Hauses zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel zugrunde
gelegt haben.
Schlagworte
Arbeitszimmer Kraftfahrzeugkosten (Privatanteil) Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X13Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021