RS Vfgh 1989/9/28 V82/87

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Index

50 Gewerberecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

B-VG Art18 Abs2 / Verordnung gesetzlos
Wiener LadenschlußV 1965

Leitsatz

Aufhebung des §1 der Wr. LadenschlußV 1965 nach Wegfall ihrergesetzlichen Grundlage infolge Aufhebung des §2 Abs1 und einigerWorte des §2 Abs4 LadenschlußG mit Erk. VfSlg. 12094/1989

Rechtssatz

§1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 15.11.65, über den Ladenschluß an Werktagen (Wr. LadenschlußV), LGBl. 21/1965, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

§1 der Wr. LadenschlußV findet seine Grundlage in den mit E v 21.06.89, G198/88 ua. als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des Abs1 und der aufgehobenen Worte des Abs4 des §2 LSchG und kann sich materiell auf keine andere Bestimmung des LSchG stützen. Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 5373/1966) eine Verordnung als ohne gesetzliche Deckung erlassen anzusehen ist, wenn ihre gesetzliche Grundlage in einem Verfahren nach Art140 B-VG aufgehoben worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

(Anlaßfall zu VfSlg. 12094/1989)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Ladenschluß, DurchführungsV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V82.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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