Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Der Waldeigentümer kann aus dem Vorliegen irgendeines öffentlichen Interesses (hier: Fremdenverkehr, Landschaftsbild, Raumordnung) ein Recht auf Erteilung der Rodungsbewilligung nicht ableiten. Öffentliche Interessen begründen nur dann ein subjektives Recht des Waldeigentümers, wenn sie einen entsprechenden Nahebezug zu den eigenen Zielen und Interessen des Waldeigentümers, deren Verwirklichung die Rodung dienen soll, aufweisen (hier: die Vergrößerung der Futterbasis für den Viehbestand des Antragstellers durch die Rodung ist für die Begründung einer Rodungsbewilligung ungeeignet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100067.X01Im RIS seit
23.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015