RS Vwgh 1994/7/27 94/10/0067

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs2 lita;
ForstG 1975 §19 Abs5 lita;

Rechtssatz

Der Waldeigentümer kann aus dem Vorliegen irgendeines öffentlichen Interesses (hier: Fremdenverkehr, Landschaftsbild, Raumordnung) ein Recht auf Erteilung der Rodungsbewilligung nicht ableiten. Öffentliche Interessen begründen nur dann ein subjektives Recht des Waldeigentümers, wenn sie einen entsprechenden Nahebezug zu den eigenen Zielen und Interessen des Waldeigentümers, deren Verwirklichung die Rodung dienen soll, aufweisen (hier: die Vergrößerung der Futterbasis für den Viehbestand des Antragstellers durch die Rodung ist für die Begründung einer Rodungsbewilligung ungeeignet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100067.X01

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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