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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24;Rechtssatz
Ein Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO ist lediglich ein Bescheid kassatorischer Art (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0133), mit welchem somit weder ausgesprochen wird, für welchen Zeitraum bestimmte Personen als Mitgesellschafter behandelt werden, noch, in welchem Ausmaß sie am Vermögen bzw Gewinn oder Verlust einer Mitunternehmerschaft beteiligt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130122.X01Im RIS seit
20.11.2000