RS Vwgh 1994/7/27 92/13/0175

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Veröffentlicht am 27.07.1994
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1
EStG 1972 §28 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind notwendige Aufwendungen, auch wenn sie nicht unmittelbar der Werbung, Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen dienen, sondern nur durch die Tatsache bedingt sind, daß ein Mietobjekt vorhanden ist, als Werbungskosten anzusehen. Dementsprechend

bewirken Aufwendungen auf das Mietobjekt (einschließlich AfA) auch schon vor der Erzielung von Mieteinnahmen Werbungskosten, weiters aber auch Aufwendungen, die während einer Zeit der Unterbrechung der Einnahmenerzielung anfallen. Auch sie sind Voraussetzung für eine künftige Einnahmenerzielung und dienen ebenso wie die vor der Einnahmenerzielung anfallenden Beträge iS von Werbungskosten der Erwerbung von Einnahmen (Hinweis E 4.11.1980, 3235/79).

Schlagworte

Arbeitszimmer Kraftfahrzeugkosten (Privatanteil) Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130175.X11

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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