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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/18 93/07/0177 2Stammrechtssatz
§ 117 Abs 1 WRG umfaßt nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen ist, weshalb die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Bescheide, mit denen eine Kostenersatzpflicht dem Grunde nach - ohne Festsetzung der konkreten Höhe - ausgesprochen wurde, gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070086.X01Im RIS seit
12.11.2001