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L61304 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Selbst wenn geringfügige Änderungen in der tatsächlichen Nutzung (zB durch Haltung von drei Schafen durch die mitbeteiligte Partei in jüngster Zeit) eingetreten sein sollten, so kann daraus keine wesentliche Änderung gegenüber dem im Jahre 1961 von der Behörde erster Instanz vorgefundenen Sachverhalt abgeleitet werden, aus dem letztere den Schluß gezogen hat, daß eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des OÖ KulturflächenschutzG nicht vorgelegen ist. Auch ein Wechsel in bezug auf die Eigentümer der vom Bescheid aus dem Jahre 1961 erfaßten Grundstücke vermag keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darzutun. Es liegt somit im Falle der 1989 gestellten Anträge des Bf auf Erteilung einer Aufforstungsbewilligung und auf Aufhebung der Vorschreibung der Einhaltung eines Kulturschutzstreifens für die an der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei angrenzenden Grundstücke entschiedene Sache im Sinne von § 68 Abs 1 AVG vor.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070099.X02Im RIS seit
07.11.2001