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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Durch die WRGNov 1990 wurde die Rechtsstellung der Fichereiberechtigten zwar ausgeweitet, eine Gleichstellung mit den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 aber nicht herbeigeführt. § 15 Abs 1 WRG 1959 gewährt daher dem Fischereiberechtigten nur insoweit Parteirechte, als dies zur Verfolgung der ihm durch das Gesetz eingeräumten materiellen Rechte erforderlich ist (Hinweis auf das zur alten
- diesbezüglich gleichgebliebenen - Rechtslage ergangene Erkenntnis vom 28.2.1989, 88/07/0138). Der Fischereiberechtigte hat daher lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070160.X01Im RIS seit
12.11.2001