RS Vwgh 1994/7/28 92/07/0160

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Durch die WRGNov 1990 wurde die Rechtsstellung der Fichereiberechtigten zwar ausgeweitet, eine Gleichstellung mit den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 aber nicht herbeigeführt. § 15 Abs 1 WRG 1959 gewährt daher dem Fischereiberechtigten nur insoweit Parteirechte, als dies zur Verfolgung der ihm durch das Gesetz eingeräumten materiellen Rechte erforderlich ist (Hinweis auf das zur alten

- diesbezüglich gleichgebliebenen - Rechtslage ergangene Erkenntnis vom 28.2.1989, 88/07/0138). Der Fischereiberechtigte hat daher lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070160.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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