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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UmweltförderungsG 1993 Art7;Rechtssatz
§ 142 Abs 1 WRG 1959 wurde durch Art I Z 59 der WRGNov 1959, BGBl Nr. 54, eingeführt und blieb seither unverändert. Unter den "bisher geltenden Gesetzen" kann daher - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (Hinweis E 13.4.1982, 81/07/0227) - nur die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Wasserrechtsnovelle (1.5.1959) verstanden werden (dh das WRG 1934 in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945 und 1947). Die in der Beschwerde (hier betreffend die Ablehnung des Antrages des Bf - sein gemäß § 32 Abs 4 WRG 1959 idF vor der WRGNov 1990 bestehendes Recht auf Indirekteinleitung - dh sein Recht, die im Tankstellenareal anfallenden Oberflächenwässer und Abwässer des Servicebetriebes nach mechanischer Reinigung in die Kanalisation der Stadtgemeinde einzuleiten - in das Wasserbuch einzutragen) geforderte "dynamische" Leseart dieser Bestimmung (dh fallbezogen, daß auf das Inkrafttreten der WRGNov 1990 am 1.7.1990 abzustellen gewesen wäre), findet im Gsetz keine Deckung. Dies zeigt sich deutlich aus dem Umstand, daß sich der Gesetzgeber in der Zwischenzeit veranlaßt sah, im Zuge der Wasserrechtsgesetznovelle 1993, BGBl Nr 185, eine entsprechende Übergangsbestimmung für Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs 4 WRG 1959 in § 33g Abs 3 WRG 1959 zu normieren. Daß bei einer "statischen", dh auf das Inkrafttreten der WRGNov 1959 abstellenden Interpretation auch noch heute die Bestimmung des § 142 Abs 1 WRG 1959 einen Anwendungsbereich besitzt, geht schon daraus hervor, daß damit jene Wasserbenutzungen erfaßt werden, die bis 1.5.1959 nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig waren und erst mit Inkrafttreten der WRGNov 1959 bewilligungspflichtig wurden, jedoch nicht binnen Jahresfrist (1.5.1960) zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet waren, sohin seit 1.5.1960 als konkrete Neuerungen gemäß § 138 WRG 1959 anzusehen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070115.X01Im RIS seit
12.11.2001