Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Verfahren gesetzwidrigLeitsatz
Anordnung der Kundmachung einer Verordnung in mehreren Publikationsorganen; dem Gesetzgeber innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums zukommende Entscheidung; Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz beschlossenen Bausperre wegen nicht gehöriger KundmachungRechtssatz
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17.09.1987, mit der eine Bausperre zur Sicherung der geplanten Festlegungen im 1. Grazer Bebauungsplan beschlossen wurde, kundgemacht im "Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz" vom 08.10.1987, war gesetzwidrig.
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des zweiten Satzes im §33 Abs1 des Stmk. RaumOG 1974 wäre eine gesetzmäßige Kundmachung der Verordnung nur dann gegeben, wenn sie nicht nur im Amtsblatt der Stadt Graz (§101 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967), sondern überdies in der "Grazer Zeitung-Amtsblatt des Landes Steiermark" verlautbart worden wäre; zu einer einschränkenden Auslegung des zweiten Satzes im §33 Abs1 besteht kein Anlaß.
Es wird dem Gesetzgeber durch keine Verfassungsvorschrift verwehrt, auch im Wege einer Regelung über die Kundmachung für eine weiterreichende Publizität als die sonst gegebene zu sorgen. Ob eine Kundmachung auch in einem weiteren Publikationsorgan vorzunehmen ist, ist eine Entscheidung im Rahmen des dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; in diesem bewegt sich der Gesetzgeber auch dann, wenn sich seine Entscheidung als unzweckmäßig erweisen sollte (die im vorliegenden Fall getroffene Regelung etwa im Hinblick darauf, daß Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan nicht so weitreichenden Publikationserfordernissen unterliegen, oder bei Annahme einer bloß örtlichen Bedeutung einer Bausperre).
Schlagworte
Planungsakte Verfahren (Bausperre), KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V197.1988Dokumentnummer
JFR_10109072_88V00197_01