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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde darf eine meritorische Erledigung einer Antragstellung auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nur dann vornehmen, wenn das den Gegenstand des Bewilligungsantrages bildende Vorhaben nach dem Gesetz einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt bedarf (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 4 lit d zu § 111 WRG 1959). Wurde trotz Bewilligungsfreiheit die beantragte Bewilligung erteilt, statt den Antrag zurückzuweisen, ist der Bescheid über Beschwerde des Bewilligungswerbers (Antragstellers) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070085.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015