RS Vwgh 1994/7/28 92/07/0085

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde darf eine meritorische Erledigung einer Antragstellung auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nur dann vornehmen, wenn das den Gegenstand des Bewilligungsantrages bildende Vorhaben nach dem Gesetz einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt bedarf (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 4 lit d zu § 111 WRG 1959). Wurde trotz Bewilligungsfreiheit die beantragte Bewilligung erteilt, statt den Antrag zurückzuweisen, ist der Bescheid über Beschwerde des Bewilligungswerbers (Antragstellers) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070085.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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