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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mangels Stellung eines förmlichen Antrages auf Beseitigung kann die Parteistellung der Uferanrainerin und Eigentümerin von Straßengrundstücken in einem die Aufschüttung auf dem gegenüberliegenden Ufer des Flusses betreffenden Verfahren nach § 38 WRG nicht begründet werden. Im Zuge des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens hat der die Anrainerin vertretende Bürgermeister lediglich darauf hingewiesen, daß im Zuge von Überschwemmungen nicht nur die Gründe, auf denen Aufschüttungen vorgenommen wurden, sondern auch die gegenüberliegenden, zur Uferseite der Anrainerin gehörigen Grundstücke überflutet gewesen seien. Weiters verlangte der Bürgermeister, bis zur Klärung der eigentlichen Auswirkungen der Aufschüttungen im Interesse der Vermeidung zusätzlicher Hochwasserschäden "jede weitere Aufschüttung" zu unterbinden. Dies stellt keinen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070138.X01Im RIS seit
12.11.2001