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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine Seeanschüttung erteilt wird und der auch auf § 138 WRG 1959 gestützt wird, ist auf Grund seines wesentlichen Inhaltes als wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid anzusehen, wobei an dieser Einordnung auch die Zitierung des § 138 WRG 1959 nichts zu ändern vermag (Hinweis E 12.4.1983, 83/07/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070021.X01Im RIS seit
12.11.2001