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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine Verletzung des Parteiengehörs im Wiederaufnahmeverfahren liegt dann nicht vor, wenn die Erhebungen der Behörde lediglich die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs 2 AVG zum Gegenstand hatten und das Ergebnis der der Partei nicht vorgehaltenen Erhebungen ohnehin zur Annahme der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in Bestätigung der im Wiederaufnahmeantrag genannten Daten geführt hat.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070097.X03Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009