Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §481;Rechtssatz
Werden fremde Liegenschaften für die Anlagenteile einer Wasserversorgungsanlage auf der rechtlichen Grundlage eines Privatrechtstitels benutzt (hier Zustimmung der Eigentümer aller betroffenen Fremdgrundstücke zur Inanspruchnahme der Grundflächen, wobei sich die Rechtsnachfolger an die von ihren Rechtsvorgängern geschlossene Vereinbarung als gebunden erachteten), dann wurde auf fremde Rechte im Sinne des § 9 Abs 2 WRG 1959 Einfluß nicht durch die Benutzung der privaten Tagwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sondern lediglich durch diesen Privatrechtstitel geübt, was es nicht mehr rechtfertigte, eine Bewilligungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage aufgrund von § 9 Abs 2 WRG 1959 zu erkennen (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randzahl 11 zu § 9 WRG 1959). Es oblag der Behörde auch nicht eine Prüfung des rechtmäßigen Bestandes dieses Privatrechtstitels. Einer solchen Prüfung hätte es nur dann bedurft, wenn die Bewilligungspflicht der Wasserversorgungsanlage als Vorfrage in einem nach § 138 WRG 1959 geführten Verfahren zu beurteilen gewesen wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070085.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015