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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Sofern die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 technisch zwangsläufig die Räumung auch der konsensgemäß gelagerten Materialien nach sich zieht, macht dies die getroffenen Anordnungen nicht rechtswidrig; solche technische Folgewirkungen der angeordneten Maßnahmen berühren nicht die Rechtmäßigkeit der - die konsensgemäß gelagerten Materialien nicht umfassenden - Anordnung zur Beseitigung konsenswidrig gelagerten Abfalls.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070154.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012