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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall trug die Behörde unter Fristsetzung auf, entweder unter Vorlage eines § 103 WRG 1959 entsprechenden Projektes um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung von Abwässern aus der Ortskanalisation in einem über das mit dem Wasserbenutzungsrecht zulässig verbundenen Maß hinaus in einen Bach anzusuchen oder die über dieses Maß hinausgehende Ableitung von Abwässern in den Bach einzustellen. Daraus ist auch im Zusammenhang mit der in diesem Bescheid erfolgten Anordnung, daß die im Bescheid auferlegten Verpflichtungen (Fertigstellung von Anlagenanteilen für die der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung anzupassende Abwasserbeseitigungsanlage) nur unter der aufschiebenden Bedingung wirksam werden, daß nicht innerhalb der gesetzten Frist durch Vorlage des genannten, mindestens den auferlegten Verpflichtungen entsprechenden Projektes die wasserrechtliche Bewilligung für eine neue Kläranlagenkonzeption beantragt und erwirkt wird, keineswegs ableitbar, daß - ohne weitere Prüfung - ein Anspruch auf wasserrechtliche Bewilligung für dieses Projekt erworben wurde. Vielmehr unterliegt auch in diesem Fall der Überprüfungsrahmen der Wasserrechtsbehörden den allgemeinen Grundsätzen für die wasserrechtliche Bewilligung (§§ 103 ff WRG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070029.X01Im RIS seit
12.11.2001