RS Vwgh 1994/7/28 91/07/0056

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §3;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §12;

Rechtssatz

Wenn auch der Bewertungsplan noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, so trifft es dennoch zu, daß der Wert der vorläufig übergebenen Abfindungsgrundstücke dem nach § 115 Abs 1 NÖ FlVfLG 1975 endgültigen Aufteilungsschlüssel (Verhältnis der Werte der Grundabfindungen) bereits einen Schritt näherkommt als das ursprünglich für die Errechnung des vorläufigen Schlüssels herangezogene Verhältnis der Altflächen. Der Umstand, daß der Bewertungsplan noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, hindert die Heranziehung des Wertes der vorläufig übergebenen Abfindungsgrundstücke als vorläufigen Schlüssel aus rechtlicher Hinsicht in keiner Weise. Dieser Schlüssel ist weder willkürlich gewählt, noch steht er der - in jedem Falle erforderlichen - Ausgleichung der vorgeschriebenen Beiträge nach Feststehen des endgültigen Schlüssels im Wege.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070056.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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