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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
§ 138 WRG 1959 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit, bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Die Eigenschaft als Betroffener kann daher demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte führt, selbst einzustehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070154.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012