RS Vwgh 1994/7/28 94/07/0097

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wenn die Behörde im Hauptverfahren ihrer Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungSachverhalt SachverhaltsfeststellungNeu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaVerschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070097.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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