RS Vwgh 1994/7/28 91/07/0021

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111 Abs1;

Rechtssatz

Aus den Vorschriften des § 104 und des § 105 WRG 1959 folgt, daß ein Unternehmen, dessen Ausführung (einschließlich seiner künftigen Folgewirkungen) öffentlichen Interessen zuwider läuft, abgewiesen werden muß, es sei denn, daß dem Interessenwiderstreit durch Auflagen abgeholfen werden kann, an deren Erfüllung die angestrebte Bewilligung gebunden wird. Solche Auflagen können aber naturgemäß nur eine Modifizierung des zur Bewilligung stehenden Projektes zum Gegenstand haben, nicht aber Maßnahmen, die in den Rahmen des Projektes nicht mehr einzufügen wären oder diesem widersprächen. Denn es ist immer davon auszugehen, daß der Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nur ein umfänglich bestimmtes Vorhaben sein kann und daß demgemäß alle aus dem Blickpunkt des § 105 WRG zu setzenden Auflagen auf dieses Vorhaben abgestimmt sein müssen (Hinweis E 27.2.1990, 89/07/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070021.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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