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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Aus den Vorschriften des § 104 und des § 105 WRG 1959 folgt, daß ein Unternehmen, dessen Ausführung (einschließlich seiner künftigen Folgewirkungen) öffentlichen Interessen zuwider läuft, abgewiesen werden muß, es sei denn, daß dem Interessenwiderstreit durch Auflagen abgeholfen werden kann, an deren Erfüllung die angestrebte Bewilligung gebunden wird. Solche Auflagen können aber naturgemäß nur eine Modifizierung des zur Bewilligung stehenden Projektes zum Gegenstand haben, nicht aber Maßnahmen, die in den Rahmen des Projektes nicht mehr einzufügen wären oder diesem widersprächen. Denn es ist immer davon auszugehen, daß der Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nur ein umfänglich bestimmtes Vorhaben sein kann und daß demgemäß alle aus dem Blickpunkt des § 105 WRG zu setzenden Auflagen auf dieses Vorhaben abgestimmt sein müssen (Hinweis E 27.2.1990, 89/07/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070021.X02Im RIS seit
12.11.2001