RS Vwgh 1994/7/28 93/07/0019

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Veröffentlicht am 28.07.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Insbesondere aus der Zustellverfügung der angefochtenen Erledigung geht hervor, daß das angefochtene Schriftstück nur der Gattin des Bf, für die es der Zustellverfügung nach bestimmt war, zugestellt wurde, nicht aber dem Bf selbst. Daß es auch dem Bf zugekommen ist, vermag keine Zustellung an diesen iSd § 7 ZustG zu bewirken, da es nicht für ihn bestimmt war. Wurde das Schriftstück aber nicht als Bescheid erlassen, dann ist es auch einer Anfechtung vor dem VwGH nicht zugänglich. Daran ändert auch § 26 Abs 2 VwGG nichts. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle ist, daß der angefochte Bescheid überhaupt erlassen, also einer Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Im Beschwerdefall wurde der Bescheid aber keiner Partei gegenüber erlassen, da es sich bei jenen Personen (und Dienststellen), an die das Schriftstück zugestellt wurde, nicht um Parteien dieses Verfahrens handelt. Die Beschwerde war daher gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070019.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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