RS Vwgh 1994/8/3 94/16/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46;

Rechtssatz

Als ein Ereignis iSd § 46 VwGG ist ein GESCHEHEN anzusehen, wobei dieses Geschehen nicht nur in einem Vorgang der Außenwelt, sondern auch in einem psychischen Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren, bestehen kann. Keinen solchen Vorgang stellt aber der Umstand an sich dar, daß hinsichtlich der Beischaffung weiterer Ausferigungen eine ständige Rechtsprechung des VwGH besteht. Eine mangelnde Kenntnis der im Beschluß des VwGH betreffend die Einstellung des Verfahrens wegen der Vorlage einer nicht unterfertigten Abschrift der ursprünglichen Beschwerde dargestellten Rechtslage oder ein Rechtsirrtum auf seiten der Partei bzw ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters sind ebenfalls nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, S 648 f).

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160164.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten