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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Die bei der Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG maßgebende Wertungsvorschrift des § 66 Abs 3 KFG stellt auf das Verhalten während jener Zeit ab, die seit der als bestimmte Tatsache herangezogenen Straftat verstrichen ist. Deswegen ist ein etwaiges Wohlverhalten vor dieser Zeit ohne rechtliche Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110181.X01Im RIS seit
19.03.2001