RS Vwgh 1994/8/9 94/11/0181

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die bei der Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG maßgebende Wertungsvorschrift des § 66 Abs 3 KFG stellt auf das Verhalten während jener Zeit ab, die seit der als bestimmte Tatsache herangezogenen Straftat verstrichen ist. Deswegen ist ein etwaiges Wohlverhalten vor dieser Zeit ohne rechtliche Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110181.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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