RS Vwgh 1994/8/9 94/17/0298

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
LAO Wr 1962 §243 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Liegt ein Devolutionsantrag iSd § 27 VwGG nicht vor und läßt auch der allgemein formulierte Antrag des Bf an die Verwaltungsbehörde (hier auf Rückzahlung von entrichteten Abgaben) ein konkret umschriebenes Begehren nicht erkennen, so ist vom VwGH auf die Frage der Umdeutung der in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten belangten Behörde nicht einzugehen, sondern die Beschwerde zurückzuweisen (Hinweis B 22.2.1991, 90/17/0181).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170298.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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