RS Vwgh 1994/8/9 94/11/0185

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §25 Abs1;
ZustG §4;

Rechtssatz

Ist der Bf der Annahme der Behörde, er sei an einer bestimmten Adresse seit längerer Zeit weder gemeldet noch aufhältig gewesen, nicht entgegen getreten, sondern hat er vielmehr vorgebracht, er sei dort "schon seit längerer Zeit nicht wohnhaft" gewesen, so steht damit fest, daß sich an dieser Anschrift weder die Wohnung noch eine sonstige Unterkunft des Bf befand. Hat der Bf auch weder behauptet, daß an dieser Anschrift eine sonstige Abgabestelle iSd Gesetzes vorgelegen sei, noch daß der Behörde eine andere Adresse einer Abgabestelle iSd § 4 ZustG bekannt gewesen sei, so erweist sich die (zu § 25 Abs 1 erster Satz ZustG getroffene) Annahme, die Abgabestelle des Bf sei nicht bekannt, als zutreffend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110185.X01

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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