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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/11/0187 3Stammrechtssatz
Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen der fehlenden Möglichkeit in Rechten (noch) verletzt zu sein, hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen, weil ein diesbezügliches Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorliegt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110209.X01Im RIS seit
20.11.2000