RS Vwgh 1994/8/11 93/06/0224

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0152 3

Stammrechtssatz

Ändert die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (lediglich) in einem Punkt ab, so muß dies zumindest dann, wenn aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, daß die Berufungsbehörde im übrigen den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides unverändert in Wirksamkeit belassen wollte, als Bestätigung des bekämpften Bescheides in den nicht geänderten Punkten verstanden werden.

Schlagworte

Spruch und BegründungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060224.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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