RS Vwgh 1994/8/11 91/06/0112

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
L82256 Garagen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauRallg;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0225

Rechtssatz

Auch wenn bei einem Umbau eines Supermarktes und Änderung des Verwendungszweckes des Supermarktes durch Ausweitung auf Kleinhandel hinsichtlich der Frage der Abstellflächen gemäß § 5 Abs 2 Stmk GaragenO im Hinblick darauf, daß hier eine gewerbliche Betriebsanlage betroffen ist, keine Zuständigkeit der Baubehörden gegeben ist, hat über die Frage der beantragten baulichen Änderungen bzw die Änderung des Verwendungszweckes jedenfalls eine Entscheidung der Baubehörde unter Anwendung der Stmk BauO 1968 zu ergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060112.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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