RS Vwgh 1994/8/11 91/06/0112

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0225

Rechtssatz

Im Bauverfahren kommt es bei der Beurteilung der Parteistellung nicht darauf an, ob - etwa auf Grund eingeholter Sachverständigengutachten - tatsächlich eine nachteilige Auswirkung auf die Rechte der Parteien gegeben ist, sondern nur darauf, ob mit einer derartigen Auswirkung gerechnet werden kann. Die Feststellung, ob das beantragte Vorhaben die Rechte der Parteien derart beeinträchtigt, daß eine Abweisung oder nur eine Bewilligung nur unter Vorschreibung von Auflagen möglich ist, ist im Verfahren zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060112.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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