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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0225Rechtssatz
Im Bauverfahren kommt es bei der Beurteilung der Parteistellung nicht darauf an, ob - etwa auf Grund eingeholter Sachverständigengutachten - tatsächlich eine nachteilige Auswirkung auf die Rechte der Parteien gegeben ist, sondern nur darauf, ob mit einer derartigen Auswirkung gerechnet werden kann. Die Feststellung, ob das beantragte Vorhaben die Rechte der Parteien derart beeinträchtigt, daß eine Abweisung oder nur eine Bewilligung nur unter Vorschreibung von Auflagen möglich ist, ist im Verfahren zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060112.X01Im RIS seit
03.05.2001