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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die Erklärung einer Verkehrsfläche zur Straße mit öffentlichem Verkehr nach dem Stmk LStVwG 1964 können nur jene Personen in ihren Rechten beeinträchtigt werden, deren Rechte an den zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärten Grundstücken durch die Feststellung des Gemeingebrauches beeinträchtigt werden. Dies ist in Ansehung von Anrainern nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060070.X02Im RIS seit
12.06.2001