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L83007 Wohnbauförderung TirolNorm
B-VG Art17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/09 94/06/0100 1Stammrechtssatz
Auf Grund des § 1 Abs 4 iVm § 5 Abs 1 Tir WFG 1991 iZm den Erläuterungen zum Tir WFG 1991 ist davon auszugehen, daß der Tiroler Landesgesetzgeber durch die ausdrückliche Versagung eines Rechtsanspruches (§ 1 Abs 4 Tir WFG 1991) die Gewährung von Förderungsmitteln des Wohnbaues oder der Wohnhaussanierung bewußt aus der Hoheitsverwaltung und damit auch aus der Kontrolle durch den VwGH herausgenommen hat.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche ErklärungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060145.X01Im RIS seit
20.11.2000