RS Vwgh 1994/8/11 94/06/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1994
beobachten
merken

Index

L83007 Wohnbauförderung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art17;
VwGG §34 Abs1;
WFG Tir 1991 §1 Abs4;
WFG Tir 1991 §15;
WFG Tir 1991 §16;
WFG Tir 1991 §5 Abs1;
WFG Tir 1991 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/09 94/06/0100 1

Stammrechtssatz

Auf Grund des § 1 Abs 4 iVm § 5 Abs 1 Tir WFG 1991 iZm den Erläuterungen zum Tir WFG 1991 ist davon auszugehen, daß der Tiroler Landesgesetzgeber durch die ausdrückliche Versagung eines Rechtsanspruches (§ 1 Abs 4 Tir WFG 1991) die Gewährung von Förderungsmitteln des Wohnbaues oder der Wohnhaussanierung bewußt aus der Hoheitsverwaltung und damit auch aus der Kontrolle durch den VwGH herausgenommen hat.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Wirtschaftschaftsverwaltung privatrechtliche Erklärungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060145.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten