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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0225Rechtssatz
Über die (geltend gemachte) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auf Selbstverwaltung der Gemeinde hat der Verfassugsgerichtshof zu entscheiden (Art 144 Abs 1 B-VG iVm Art 133 Z 1 B-VG). Soweit die Beschwerde damit die Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes behauptet, war sie daher mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060112.X04Im RIS seit
03.05.2001