RS Vwgh 1994/8/11 91/06/0112

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art118;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art133 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0225

Rechtssatz

Über die (geltend gemachte) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auf Selbstverwaltung der Gemeinde hat der Verfassugsgerichtshof zu entscheiden (Art 144 Abs 1 B-VG iVm Art 133 Z 1 B-VG). Soweit die Beschwerde damit die Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes behauptet, war sie daher mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060112.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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