RS Vwgh 1994/8/11 93/06/0238

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Stmk 1968 §6;
B-VG Art140 Abs1;

Rechtssatz

Eine Grundabtretung für Verkehrsflächen gemäß § 6 Stmk BauO 1968 ist nicht nur dann zulässig, wenn dies zur Erschließung dieses Grundstückes erforderlich ist. Es handelt sich vielmehr um eine sogenannte "Anliegerverpflichtung", das heißt, die Verpflichtung eines Grundeigentümers anläßlich einer beabsichtigten Bauführung, insgesamt jedoch nur einmal, einen bestimmten Teil seiner Grundfläche - bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfes - zum Zwecke der Errichtung von Verkehrsflächen in das öffentliche Gut abzutreten. Gegen eine solche, umfänglich eingeschränkte, unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung bestehen - unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Verfügbarkeit ausreichender Grundflächen zur Herstellung eines den örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Straßennetzes und Wegenetzes - keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis E VfGH 9.10.1984, VfSlg 10204, zu einer vergleichbaren Bestimmung der Bgld BauO unter Hinweis auf VfSlg 6448/1971 betreffend eine vergleichbare Bestimmung der NÖ BauO 1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060238.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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