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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §6;Rechtssatz
Eine Grundabtretung für Verkehrsflächen gemäß § 6 Stmk BauO 1968 ist nicht nur dann zulässig, wenn dies zur Erschließung dieses Grundstückes erforderlich ist. Es handelt sich vielmehr um eine sogenannte "Anliegerverpflichtung", das heißt, die Verpflichtung eines Grundeigentümers anläßlich einer beabsichtigten Bauführung, insgesamt jedoch nur einmal, einen bestimmten Teil seiner Grundfläche - bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfes - zum Zwecke der Errichtung von Verkehrsflächen in das öffentliche Gut abzutreten. Gegen eine solche, umfänglich eingeschränkte, unentgeltliche Grundabtretungsverpflichtung bestehen - unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Verfügbarkeit ausreichender Grundflächen zur Herstellung eines den örtlichen Gegebenheiten entsprechenden Straßennetzes und Wegenetzes - keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis E VfGH 9.10.1984, VfSlg 10204, zu einer vergleichbaren Bestimmung der Bgld BauO unter Hinweis auf VfSlg 6448/1971 betreffend eine vergleichbare Bestimmung der NÖ BauO 1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060238.X01Im RIS seit
20.11.2000