RS Vfgh 1989/9/30 V18/89

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Veröffentlicht am 30.09.1989
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung / Verletzung
Oö RaumOG 1972 §23 Abs1
Oö RaumOG 1972 §26
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 22. November 1978 "Bebauungsplan Schrattstraße. Plan Nr 2"

Leitsatz

Änderung eines Bebauungsplanes, um für eine rechtswidrige Bauführung nachträglich die rechtliche Grundlage zu schaffen; Aufhebung wegen Gleichheitswidrigkeit

Rechtssatz

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 22.11.1978 "Bebauungsplan Schrattstraße, Plan Nr. 2", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Bad Ischl in der Zeit zwischen 06.04.1979 und 24.04.1979, wird, soweit sie sich auf das Grundstück 310/101 in EZ 306 KG Ahorn bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Änderung des vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Ischl am 21.03.1958 beschlossenen und nach der Übergangsbestimmung des §26 Abs2 OÖ RaumOG als Bebauungsplan iS dieses Gesetzes in Geltung stehenden Bebauungsplanes war nicht durch eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage geboten. Insbesondere war diese Änderung nicht etwa erforderlich, um den Bebauungsplan für das Siedlungsgebiet Schrattstraße an den geltenden Flächenwidmungsplan anzugleichen.

Eine Änderung des Bebauungsplanes, die allein zu dem Zweck vorgenommen wurde, um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für eine dem geltenden Bebauungsplan widersprechende und somit rechtswidrige Bauführung rechtlich zu ermöglichen, kann nicht als eine Bebauungsplanänderung angesehen werden, die iSd §23 Abs1 OÖ RaumOG das Gemeinwohl erfordert.

Dies entgegen der von der Oberösterreichischen Landesregierung in ihrer Äußerung vertretenen Ansicht auch dann nicht, wenn die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes für denjenigen, der seine Herbeiführung zu vertreten hat, mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist.

Die Änderung war demnach, soweit sie das Grundstück 310/101 betraf, nicht durch sachliche Erwägungen begründet, sondern ausschließlich dazu bestimmt, entgegen der Aufgabe des Bebauungsplanes, Bauvorhaben in die durch öffentliche Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse VfSlg. 4240/1962 und 5794/1968), durch Anpassung des Bebauungsplanes an eine ihm widersprechende (und deshalb rechtswidrige) Bauführung für diese nachträglich die rechtliche Grundlage zu schaffen und solchermaßen die Bauführer zu begünstigen.

Der Verordnungsgeber hat dadurch gegen das - auch für ihn geltende (vgl. dazu etwa VfSlg. 4211/1962, 5581/1967, 5794/1968, 10492/1985) - Gleichheitsgebot verstoßen.

(Anlaßfall: E v 05.12.89, B881/87 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Bebauungsplanänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V18.1989

Dokumentnummer

JFR_10109070_89V00018_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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