RS Vwgh 1994/8/11 94/06/0015

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

95/03 Vermessungsrecht

Norm

VermG 1968 §12 Abs1 idF 1980/480;
VermG 1968 §12 Abs2 idF 1980/480;
VermG 1968 §38 Abs1 Z2 idF 1980/480;
VermG 1968 §52 idF 1980/480;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0068

Rechtssatz

Aus § 12 VermG ergibt sich, daß ein Antrag oder eine Zustimmung des Grundstückeigentümers zur Vereinigung von Grundstücken, die noch nicht im Grenzkataster eingetragen sind, nicht erforderlich ist. Die Rechte des Grundstückeigentümers in diesem Zusammenhang erschöpfen sich vielmehr darin, das Fehlen einer der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die grundbücherliche Durchführung der Grundstücksvereinigung in dem dafür vorgesehenen Verfahren vor dem Grundbuchsgericht (durch Rekurs gegen den Grundbuchsbeschluß) geltend zu machen (Hinweis B OGH 29.6.1993, 5 Ob 65/93, B OGH 28.4.1987, 5 Ob 41/87, und B OGH 17.11.1987, 5 Ob 96/87).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060015.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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