RS Vwgh 1994/8/11 91/06/0112

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0225

Rechtssatz

Der Umstand, daß im Mehrparteienverfahren bei Unsicherheit bezüglich der Abgrenzung des Parteienkreises bei zu restriktiver Handhabung der Verwaltungsvorschriften durch die Behörden Nachteile für die Konsenswerber durch das Auftreten übergangener Parteien entstehen können, ist nicht geeignet, derartigen Parteien ihre Rechte als Verfahrenspartei abzusprechen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060112.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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