RS Vwgh 1994/8/11 93/06/0224

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Während im Verwaltungsstrafverfahren wegen der strengen Regelung des § 44a VStG das Fehlen jeglichen rechtlich geforderten Ausspruches im Bescheidspruch durch Begründungsdarlegungen nicht ersetzt werden kann (Hinweis E 25.6.1991, 90/04/0216, E 19.5.1992, 92/04/0049, E 25.2.1993, 92/04/0248), kommt es im Administrativverfahren ganz allgemein darauf an, ob überhaupt kein oder ob bloß ein unklarer Ausspruch vorliegt und ob die Begründung zur Verdeutlichung dessen, worüber die Behörde mit normativer Wirkung absprechen wollte, unter Rechtsschutzgesichtspunkten geeignet ist, dh sich aus der Einbeziehung der Begründung des Bescheides dessen Inhalt mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Hinweis E 12.4.1988, 87/07/0176, VwSlg 12693 A/1988).

Schlagworte

Spruch und BegründungSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060224.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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