RS Vwgh 1994/8/11 93/06/0224

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0176 E 12. April 1988 VwSlg 12693 A/1988 RS 5

Stammrechtssatz

Enthält der Spruch des Bescheides keine ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens, so hat dies zur Folge, dass der Bescheidspruch - für sich betrachtet - in zwei Richtungen gedeutet werden kann: Zum einen, dass das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde, zum anderen, dass eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben ist, woraus folgt, dass insoweit Säumigkeit der Behörde eingetreten wäre. Ermangelt mithin der Spruch für sich allein der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen.

Schlagworte

Spruch und BegründungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060224.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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