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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/11/0149 2Stammrechtssatz
Obwohl bei einer rechtsunkundigen unvertretenen Partei kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, so muß doch in der Berufung zumindest erkennbar gemacht werden, inwieweit und aus welchen Gründen sich der Bescheidadressat durch den Bescheid beschwert erachtet und was er bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060239.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010