RS Vwgh 1994/8/11 94/06/0015

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1385/72 E 30. Jänner 1973 RS 3

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist - anders als die Berechtigung zur Erhebung eines Devolutionsantrages - von keiner anderen Voraussetzung als vom Ablauf der im § 27 VwGG vorgesehenen sechsmonatigen Frist abhängig (Hinweis E 6.4.1962, 1289/60, VwSlg 5768 A/1962).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060015.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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