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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hegt im Lichte des Art 7 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 10 Abs 2 RGV. Es liegt in der Natur einer pauschalen Abgeltung, daß die Abfindung in "Bausch und Bogen" ohne Eingehen auf die einzelnen konkreten Sachverhalte erfolgt. Die Regelung des § 10 Abs 2 RGV kann auch nicht als unsachlich über den Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers hinausgehend bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120115.X02Im RIS seit
20.11.2000