RS Vfgh 1989/9/30 B1278/88

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Veröffentlicht am 30.09.1989
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Index

34 Monopole
34/01 Monopole

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keine
B-VG Art10 Abs1 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung / Gesetz
GlücksspielG §21
GlücksspielG §21 Abs3
GlücksspielG §21 Abs5

Leitsatz

Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank wegen Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Höchstzahl für die zu vergebenden Konzessionen; keine scharfe Trennung zwischen Monopolen und Regalen vor Inkrafttreten der Kompetenzartikel des B-VG; keine Bedenken gegen das GlücksspielG aus kompetenzrechtlicher Sicht; zahlenmäßige Begrenzung der Spielbankenkonzessionen aus den besonderen Umständen des Spielbankenbetriebes und der notwendigen Aufsicht gerechtfertigt; keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot und die Freiheit der Erwerbsbetätigung; keine denkunmögliche, keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung

Rechtssatz

Die klare und scharfe Trennung zwischen Monopolen und Regalen hat schon vor Wirksamkeit der Kompetenzartikel des B-VG nicht bestanden, wie Heinz Mayer, Staatsmonopole, 1976, 15 ff. (mit Hinweisen auf die ältere Literatur) zutreffend dargelegt hat. Auf den Kompetenztatbestand "Monopolwesen" in Art10 Abs1 Z4 B-VG können somit gesetzliche Regelungen nicht nur von Monopolen im engeren Sinn des Wortes, sondern auch jener Monopole gestützt werden, die sich aus Regalien entwickelt haben. Dementsprechend ist der Verfassungsgerichtshof auch in seiner bisherigen Jud davon ausgegangen, daß sich eine bundesgesetzliche Regelung des Glücksspielmonopols auf Art10 Abs1 Z4 B-VG zu stützen vermag:

vgl. etwa VfSlg. 1208/1929, 2500/1953 (S 131), 7567/1975, 7985/1977. Er sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Auffassung abzugehen und hegt unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier präjudiziellen Bestimmungen des §21 GlücksspielG.

Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es weder unsachlich noch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit von Interessenten an der Berechtigung zum Betrieb von Spielbanken zu sein, diese Berechtigung von einer staatlichen Bewilligung abhängig zu machen. Die besonderen Anforderungen an die Verläßlichkeit und an die wirtschaftliche Potenz eines Spielbankenunternehmens rechtfertigen ein solches System jedenfalls.

Zwar kann der Verfassungsgerichtshof der in der Stellungnahme des Verfassungsdienstes des BKA zum Ausdruck kommenden Auffassung nicht beipflichten, daß die Erwerbsfreiheit bei der Regelung von Konzessionsvergaben an Private im Bereich staatlicher Monopole keine Schranke für das gesetzgeberische Handeln darstelle (daß auch in derartigen Bereichen das Grundrecht der Erwerbsfreiheit von Bedeutung ist, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem den Postvorbehalt betreffenden E v 09.10.87, G75/87, näher begründet), doch trifft die in dieser Stellungnahme vertretene Ansicht zu, daß der Betrieb von Spielbanken von der Art des Betriebs und dessen möglichen Auswirkungen her nicht mit anderen Erwerbsbetätigungen gleichgesetzt werden kann.

Keine Bedenken gegen §21 Abs5 GlücksspielG.

Die möglichen negativen Begleiterscheinungen und Gefahren des Betriebs von Spielbanken - wie die durch die Spielleidenschaft herbeigeführte Gefahr wirtschaftlicher Existenzgefährdung von Menschen, die möglichen unerlaubten Aktivitäten der Veranstalter von Spielbanken oder die Gefahr des Eindringens krimineller Kreise in diesen Bereich - rechtfertigen es, die Zahl der betriebenen Spielbanken gering zu halten. Auch erfordern die genannten Umstände eine ganz besonders intensive Aufsicht, die in wirtschaftlich effizienter Weise zu besorgen gerade im Spielbankenbereich ebenfalls ein öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht darstellt.

Die besonderen Umstände des Spielbankenbetriebs und der notwendigen Aufsicht über Spielbanken rechtfertigen daher nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch eine zahlenmäßige Begrenzung der zulässigen Spielbankenkonzessionen. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher auch unter grundrechtlichen Aspekten keine Bedenken gegen die angewendete Gesetzesbestimmung.

Die belangte Behörde kam bei der Erlassung des angefochtenen, eine Konzessionserteilung versagenden Bescheid gar nicht in die Lage, das ihr durch §21 Abs3 GlücksspielG eingeräumte Ermessen zu üben. Denn es zählt zu den gesetzlichen Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um eine Konzession erhalten zu können, daß die gesetzlich festgelegte Höchstzahl (§21 Abs5 leg. cit.) zulässiger Konzessionserteilungen nicht ausgeschöpft ist. Daß zum Zeitpunkt der Erledigung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft aber keine Konzession "frei" war - ein Zustand, der angesichts der Befristung der Konzessionen (vgl. §22 Abs1 Z1 GlücksspielG) bei Zeitablauf eintreten kann und bei dem es auch dazu kommen kann, daß der Bundesminister zwischen mehreren Konzessionsbewerbungen zu entscheiden hat -, blieb im Verfahren unbestritten.

Versagung der Konzession auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank gemäß §21 Abs5 GlücksspielG.

Die Frage, ob die Erteilung der Bewilligung an den derzeitigen Konzessionsinhaber rechtmäßig erfolgte kann im vorliegenden Verfahren nicht erörtert werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kompetenz Bund - Länder / Monopolwesen, Glücksspielmonopol, VfGH / Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1278.1988

Dokumentnummer

JFR_10109070_88B01278_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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