RS Vwgh 1994/8/12 94/02/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es liegt in der Natur der Sache, daß ein Überholvorgang eine längere Wegstrecke in Anspruch nimmt (Hinweis E 9.7.1987, 87/02/0062).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020237.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten